Müssen Gutscheine in der Registrierkasse erfasst werden?
Viele Händler quält die Frage, ob Gutscheine schon bei der Ausgabe oder erst bei der Einlösung in der Registrierkasse zu erfassen sind. Laut BMF gilt es hierbei zwischen Wertgutscheinen (Geschenkbon) oder sonstigen Gutscheinen (z. B. Eintrittskarte für konkrete Veranstaltung) zu unterscheiden.
Wertgutscheine
Wertgutscheine berechtigen zum späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder von nicht konkretisierten Dienstleistungen. Der Verkauf von Gutscheinen dieser Kategorie stellt noch keinen steuerbaren Vorgang dar und daher müssen sie zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht in der Registrierkasse erfasst oder ein Beleg darüber erstellt werden.
Die Erfassung kann aber aus Gründen der lückenlosen Aufzeichnung trotzdem zweckmäßig sein. Erfolgt eine Erfassung ist die Barzahlung als Null-Prozent-Umsatz zu behandeln und erst im Zeitpunkt der Einlösung als Barumsatz zu erfassen.
Sonstige Gutscheine für bereits konkretisierte Leistungen
Ist die Leistung/Ware beim Verkauf eines sonstigen Gutscheins bekannt und eindeutig konkretisiert (durch genaue Bezeichnung), ist deren Verkauf bereits als Barumsatz anzusehen und daher in der Registrierkasse zu erfassen und ein Beleg zu erstellen.
Essenszuschüsse für Arbeitnehmer
Laut dem VwGH haben Zuschüsse für Mahlzeiten nicht in bar zu erfolgen. Ein Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern steuerfrei Essenszuschüsse (Gutscheine) gewähren, sowohl für Mahlzeiten im Betrieb (z.B. Werksküche) als auch in Gaststätten.
Zuschüsse zur Einnahme von Mahlzeiten in Gaststätten
Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von EUR 4,40 pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz, oder in einer Gaststätte eingelöst werden die ein Vollmenü (Suppe oder Vorspeise und Hauptspeise) anbietet.
Erfolgt nun die Gewährung von Zuschüssen für Mahlzeiten in Gaststätten durch den Arbeitgeber nicht durch Essensbons, sondern durch Bargeld an den Arbeitnehmer, so liegt nach Ansicht des VwGH kein steuerfreier Essenszuschuss vor und ist als Sachbezug beim Arbeitnehmer zu versteuern.
Melde-, Dokumentations- und Kontrollpflichten nach dem WiEReG
Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde als Maßnahme zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) eingerichtet. Die rechtlichen Vertreter der meldepflichtigen Rechtsträger haben danach Melde-, Dokumentations- und Kontrollpflichten zu beachten.
Meldepflichten
Die rechtlichen Vertreter der meldepflichtigen Rechtsträger haben die im WiEReG bestimmten Daten über das Unternehmerserviceportal zu melden. Jede Änderung muss nachfolgend binnen vier Wochen im Register hinterlegt werden, sofern nicht ein automatisierter Abgleich mit anderen Registern erfolgt. Dies betrifft Änderungen der tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse, aber zum Beispiel auch eine ausländische Wohnsitzangabe.
Dokumentationspflichten
Meldepflichtige Rechtsträger haben eine Dokumentation zu führen und diese mindestens fünf Jahre nach Beendigung aufzubewahren.
Kontrollpflichten
Zumindest einmal jährlich sind die Daten auf Aktualität zu prüfen und etwaige Änderungen zu melden.
Strafdrohung zu Meldepflichtverletzungen
Die vorsätzliche Verletzung der Meldeverpflichtung ist mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 200.000,00 bedroht.
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